Projekte
13.03.07Zivilschutz
Ausgangslage
Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2022
Das Projekt wurde 200 formell abgeschlossen und in die operative Verwaltungsführung überführt
Der neu konzipierte Zivilschutz – auch Zivilschutz XXI genannt – sieht eine Kantonalisierung vor mit folgenden Kernelementen: Ausrichtung des Zivilschutzes auf die kantonalen Bedrohungslagen und Bedürfnisse, Finanzierung nach dem Verursacherprinzip, Verkleinerung der Bestände sowie Aufwertung und Erhöhung der Grundausbildung.
Ausbildungsvereinbarung (Verwaltungsvereinbarung)
Die Regierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus haben im Verlaufe des Juli 2004 die Berichterstattung zur Kenntnis genommen und der Verwaltungsvereinbarung zugestimmt. Die wesentlichen Elemente der Verwaltungsvereinbarung sind:
Gemeinsame Ausbildung
Die Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung werden von den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus gemeinsam durchgeführt. Die gemeinsame Ausbildung beinhaltet neben der Durchführung auch eine arbeitsteilige Vor- und Nachbereitung (inkl. Planung, Koordination, Organisation, transparente Abrechnung, Sicherstellung der Qualität) der entsprechenden Kurse.
Standorte Sempach, Schwyz und Cham
Die Grund-, Kader- und in der Regel die Spezialistenausbildung werden auf den Aus-bildungszentren in Sempach, Schwyz und Cham durchgeführt. Wegleitend für diesen Entscheid waren einerseits Kostenberechnungen und aus qualitativer Sicht die grössere Flexibilität bei sich ändernden Ausbildungsbedürfnissen (v.a. Anzahl Kursteilnehmer), kurze Anfahrtswege für die Schutzdienstpflichtigen und vorteilhafte Ausbildungsverhältnisse für die Partnerorganisationen des Zivilschutzes.
Grundausbildung von zwei Wochen
Die Grundausbildung dauert ab dem 1. Januar 2005 und während einer Übergangsfrist von vier bis fünf Jahren zwei Wochen. In der Übergangszeit wird sich der neue Zivilschutz personell und organisatorisch festigen. Es lassen sich Erfahrungen sammeln. Nach drei Jahren Übergangsphase – also Ende 2007, Anfang 2008 – sind die gewonnenen Erfahrungen systematisch auszuwerten und aufgrund dieser Erkenntnisse die Dauer der Grundausbildung definitiv festzulegen.
Gegenseitige Verrechnung der Leistungen des Lehrpersonals
Ein weiteres zentrales Element in der Vereinbarung bildet der Einsatz des Lehrpersonals. Bisherige Erfahrungen bei den gemeinsamen Kursen haben gezeigt, dass einzelne Kantone bei der Vorbereitung und Durchführung mehr, andere wegen fehlender personeller Ressourcen weniger beigetragen haben. Gegenseitige Verrechnungen hat es bislang nicht gegeben, was folglich zu einem Trittbrettfahrer-Verhalten geführt hat. In Zukunft will man, dass die Leistungen des Lehrpersonals gegenseitig verrechnet werden. Allerdings soll dies nicht ein Anreiz darstellen für extreme Verhaltensweisen, z.B. dass ein einzelner Kanton die gesamte Ausbildung alleine durchführen kann oder dass – um das andere Extrem zu erwähnen - ein Kanton sich voll von der Ausbildungstätigkeit zurückziehen kann. Angestrebt wird vielmehr, dass sich der Einsatz der Lehrpersonen nach deren Fähigkeiten richtet und dass die Kantone im Verhältnis der Kursteilnehmer Lehrpersonal bereit halten. Vor dem Hintergrund dieser Regelung hat ein Kanton in einem gewissen Rahmen eine Wahlmöglichkeit: Er kann zum einen bewusst wenig Lehrpersonal anstellen, muss dafür aber aufgrund der Leistungsverrechnung andere Kantone für bezogene Ausbildungsleistungen entschädigen. Oder, er kann bewusst mehr Lehrpersonal beschäftigen, als dass er für den „Eigenbedarf“ benötigt im Wissen, dass die von ihm für andere Kantone erbrachte Leistungen bezahlt werden, sofern eine Nachfrage dafür besteht. Wichtig und unabdingbar in diesem Zusammenhang ist, dass neben den Kursen auch der Einsatz des Lehrpersonals regional koordiniert wird.
Kostenpauschale
Die Preisfindung hat sich nach folgenden Grundsätze gerichtet:
- Kostendeckend,
- einheitliche Pauschalen für die drei Standorte,
- Differenzierung zwischen Pauschale Infrastruktur und Pauschale Lehrpersonal,
- Abgeltung des Standortvorteils im Rahmen von 5% der Gesamtkosten,
- regelmässige (alle vier Jahre) Überprüfung und Anpassung der Pauschalen.
Die Kostenpauschale beträgt - unter Berücksichtigung einer Abgeltung des Standortvorteils von 5% - für die Vertragsphase 2005 bis 2008
- pro Teilnehmertag Fr. 350.- und
- pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag Fr. 140.-.
Im Falle eines Nicht-Standortkantons heisst das konkret, dass er pro Teilnehmertag
- Fr. 350.- bezahlt, wenn der Kurs von einer Lehrperson aus einem anderen Kanton geleitet wird,
- netto Fr. 210.- bezahlt, wenn der Kurs von einer Lehrperson aus dem eigenen Kanton durchgeführt wird.
Im Vergleich zu Heute: Die Entschädigung beträgt 2004 Fr. 210.- (ohne gegenseitige Verrechnung des Einsatzes der Lehrpersonen).
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvereinbarung tritt per 1. Januar 2005 in Kraft.
Gemeinsame Materialbeschaffung und -bewirtschaftung
Bund und Kantone arbeiten bezüglich Materialbeschaffung und -bewirtschaftung zusammen. Unter aktiver Mitarbeit und Unterstützung seitens der AGI haben sie 2006 mittels Vereinbarung eine Materialplattform gegründet.
Die Materialplattform bezweckt eine gemeinsame und kostengünstige Beschaffung sowie Bewirtschaftung des Zivilschutzmaterials. Die Tätigkeiten der Materialplattform umfassen insbesondere:
- die Evaluation
- die Beschaffung bzw. den Ersatz
- die Bewirtschaftung und Instandhaltung
- die Sicherheitsaspekte
- die Entsorgung
- die Inventarführung
- die technischen Unterlagen
- die Übernahme von überzähligem Armeematerial
Sie koordiniert die Zusammenarbeit und die Bedürfnisse der Parteien, erarbeitet Vorschläge und unterbreitet diese den Parteien sowie weiteren interessierten Stellen und Organisationen.
Die Leistungsvereinbarung wurde 2021 aktualisiert. Aktuelle Leistungsvereinbarung
Kontaktstellen:
Sekretariat ZRK: 041 618 79 21, info@zrk.ch