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14.09.04Schaffung einer Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Wenn es nach dem Willen der Zentralschweizer Regierungen geht, werden die kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichten zu einer Zentralschweizer Aufsicht zusammengelegt. Die Vorlage wird im Verlaufe dieses Herbstes den Parlamenten zur Genehmigung vorgelegt.
Der Bereich der beruflichen Vorsorge wird immer komplexer und das Stiftungswesen erlebt in der Schweiz derzeit einen Aufschwung. Die Anforderungen an die BVG- und Stiftungsaufsicht werden zunehmen, einerseits wegen der Unterdeckung und Sanierung von Pensionskassen, andererseits aber auch wegen neuen oder revidierten Gesetzen (Fusionsgesetz, 1. BVG Revision, Stiftungsrecht). Vor diesem Hintergrund erachten die Regierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug eine Konzentration der Kräfte und damit eine verstärkte Professionalisierung als eine adäquate Antwort. Sie streben deshalb eine Zusammenlegung der kantonalen Aufsichtstätigkeiten in einer gemeinsamen Anstalt an. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht – abgekürzt ZBSA – plant mit 750 Stellenprozenten und einem Budget für das erste Betriebsjahr von Fr. 1‘500'000.-. Diese Grösse ermöglicht neben einer Stellvertretungsregelung auch eine Spezialisierung. Im Vergleich zur heutigen Situation mit den kantonalen Aufsichten lassen sich zudem Kosten sparen.
Die Vorlage der Regierungen liegt auf einer Linie mit den Grundsatzentscheiden des Bundesrates bezüglich Strukturreform in der beruflichen Vorsorge. Gemäss der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV vom 25. August 2004 (http://www.bsv.admin.ch/aktuell/presse/2004/d/04082501.htm) wird der Bundesrat bei der Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage in erster Priorität ein regionales Modell weiter verfolgen. Demgemäss solle die direkte Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen inskünftig ausschliesslich im Verantwortungsbereich der Kantone liegen. Der Bund würde die Aufsicht über die gesamtschweizerisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen an die Kantone abtreten und nur noch die Oberaufsicht über die berufliche Vorsorge ausüben. Die Kantone ihrerseits sollen sich auf Konkordatsbasis zu Aufsichtsregionen zusammen schliessen.
Die wesentlichen Merkmale der ZBSA sind:
Zweck
Die ZBSA bezweckt die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und kantonale klassische Stiftungen. Allerdings steht es den Kantonen grundsätzlich frei, die Aufsicht über die kantonalen klassischen Stiftungen weiterhin selbständig durchzuführen oder diese in die gemeinsame Aufsicht einzubringen. So werden Uri und Obwalden die kantonalen klassischen Stiftungen mindestens zu Beginn weiterhin selber beaufsichtigen. Die Aufsicht über die kommunalen klassischen Stiftungen werden wie bis anhin die Gemeinden ausüben. Zudem ist die ZBSA Änderungsbehörde für die klassischen Stiftungen aus jenen Kantonen, die ihr die Aufsicht über die kantonalen klassischen Stiftungen übertragen haben.
Rechtsform
Die ZBSA wird in der Form einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt errichtet, die sich auf ein Konkordat der sechs Kantone stützt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verfügungsgewalt und die Verantwortung für die Behandlung eines Falles umfassend bei der ZBSA sind.
Organisation und Führung
Organe der ZBSA sind der von den Regierungen gewählte Konkordatsrat, die Geschäftsleitung, die Revisionsstelle sowie die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission, welche die Verbindung zu den Kantonsparlamenten sicherstellt.
Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. Sie arbeitet auf der Grundlage eines von den Regierungen zu erteilenden, in der Regel vierjährigen Leistungsauftrages mit Globalkredit.
Standort
Die ZBSA wird ihren Sitz in Luzern haben. Der Kanton Luzern wird seinen Standortvorteil jährlich mit 5% der Bruttolohnsumme der ZBSA abgelten. Die Berechnung und die Höhe der Abgeltung wurden von der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz ZFDK an ihrer Sitzung vom 5. April 2004 in Altdorf gutgeheissen.
Gebühren
Die ZBSA erhebt zur Deckung ihres Aufwandes eine jährliche Aufsichtsgebühr und Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. Der Konkordatsrat erlässt dazu eine Gebührenordnung, welche für alle Kantone einheitlich gilt und die Kosten der ZBSA zu 100% deckt. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Stiftungen nach dem effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. Bei der jährlichen Aufsichtsgebühr, die sich nach dem Bruttovermögen der beaufsichtigten Stiftungen richtet, legt jeder Kanton fest, welcher Anteil der Gebühr den Stiftungen und welcher Anteil dem Kanton in Rechnung zu stellen ist (Festlegung des kantonalen Kostendeckungsgrades). Gemäss Schätzung der Projektgruppe macht die jährliche Aufsicht rund 75% der gebührenpflichtigen Tätigkeiten aus.
Im Verlaufe dieses Herbstes werden die Parlamente über das Konkordat und somit die Schaffung der gemeinsamen Aufsicht befinden. Fallen die Entscheide positiv aus, kann die ZBSA ihre operative Tätigkeit am 1. Januar 2006 aufnehmen.
Weitere Informationen finden sich unter: http://p107068.typo3server.info/Projekte.40.0.html .
Dr. Othmar Filliger
Sekretariat ZRK
041 / 618 79 22
othmar.filliger(at)zrk.ch